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Mehrere Musikerräume als ein häusliches Arbeitszimmer – FG begrenzt Abzug auf 1.250 EUR
Das FG Münster (28.8.24, 2 K 1243/20 E, Rev. BFH VIII R 20/25) stuft mehrere im Wohnhaus eines freiberuflichen Musikers betrieblich genutzte Räume als ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer ein und begrenzt den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG auf 1.250 EUR jährlich.
Ein freiberuflicher Dirigent und Betreiber zweier Musikschulen nutzte in seinem Einfamilienhaus mehrere Räume für berufliche Zwecke und machte dafür 45% der Wohnfläche jährlich ca. 15.000 EUR bis 20.000 EUR als Betriebsausgaben für sich und seine mitarbeitende Ehefrau geltend. Das FA erkannte jedoch nur das Arbeitszimmer und Musikzimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR jährlich an.
Das FG bestätigt die Auffassung des FA, dass das Arbeits- und Musikzimmer als ein häusliches Arbeitszimmer gelten, da sie in die häusliche Sphäre eingebunden sind und überwiegend freiberuflichen Tätigkeiten dienen. Ein betriebsstättenähnlicher Charakter wird verneint, da es an Widmung und Publikumszugänglichkeit fehlt. Beide Räume bilden aufgrund ihrer ähnlichen Nutzung eine funktionale Einheit und sind einkommensteuerlich als ein Arbeitszimmer zu behandeln, wodurch eine mehrfache Höchstbetragsnutzung ausgeschlossen ist. Das Büro der Ehefrau zählt nicht als Arbeitszimmer des Klägers, und ein Abzug bei der Ehefrau entfällt mangels eigener Einkünfte. Die anderen Räume dienen privaten Zwecken und sind nicht als Arbeitszimmer qualifizierbar. Der Abzug ist auf 1.250 EUR beschränkt, da das Arbeitszimmer nicht der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit ist, sondern die Hauptarbeit an Auftrittsorten und Musikschulen stattfindet.
FAZIT | Die Entscheidung bestätigt, dass mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume bei funktional einheitlicher Nutzung als ein einziges häusliches Arbeitszimmer mit einfachem Höchstbetrag zu behandeln sind. Das häusliche Büro eines unentgeltlich mitarbeitenden Ehegatten kann dem Betriebsinhaber nicht als eigenes Arbeitszimmer zugerechnet werden; mangels eigener Einkünfte des Ehegatten bleibt ein Abzug vollständig versagt. |