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  • · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer:

    Kein Mittelpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Dozenten

    | Das häusliche Arbeitszimmer eines selbstständigen Lehrers ist nicht der Mittelpunkt seiner Gesamttätigkeit; denn das Halten von Vorträgen und Durchführen von Lehrveranstaltungen außerhalb des Arbeitszimmers sind zentrale Merkmale der Arbeit eines Dozenten ( BFH 9.8.11, VIII R 5/09 ).|

     

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der als Rechtsbeistand zugelassene Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2004 und 2005 unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen kann. Der Kläger erzielte neben Versorgungsbezügen als pensionierter Beamter unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Dozent sowie aus einer schriftstellerischen und beratenden Tätigkeit. Die Gesamteinnahmen entfielen zu 85 % bis 99 % auf die Seminar- und Vortragstätigkeit und im Übrigen auf die Autoren- und die (nur 2004 ausgeübte) Rechtsberatungstätigkeit. Der Dozent setzte sämtliche Kosten seines Arbeitszimmers als Betriebsausgaben an. Bereits das FG Köln folgte dem nicht (10.12.08, 7 K 97/07).

     

    Und auch der BFH hält die Revision für unbegründet. Die Entscheidung des FG sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Mittelpunkt von Vortrags- und Lehrtätigkeiten werde nach ständiger Rechtsprechung an den Veranstaltungsorten und nicht in den häuslichen Arbeitszimmern der Vortragenden oder Lehrenden gesehen, selbst wenn dort ein erheblicher Teil der Vorbereitungsarbeiten zu leisten ist: