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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Erforderlichkeit ist keine Voraussetzung für ein häusliches Arbeitszimmer

    | Das Finanzamt darf den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht versagen, weil es das Arbeitszimmer mit Blick auf die tatsächlich angefallenen Arbeiten für nicht erforderlich hält ( BFH 8.3.17, IX R 52/14 ).

     

    Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungseinkünfte), aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte bezüglich Renten und Versorgungsbezügen sowie Containervermietung und machte - erfolglos - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das FA hielt den Umfang der tatsächlich angefallenen Arbeiten für zu gering. Das FG Nürnberg (12.2.14, 5 K 1251/12) urteilte i. S. des FA, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie für die Tätigkeit erforderlich seien. Dies folge zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, aber aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen zur Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers.

     

    Das sieht der BFH anders: Zwar verwendet das Gesetz den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. Aber es typisiert mit den beiden Fallgruppen (anderer Arbeitsplatz und Tätigkeitsmittelpunkt) die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu machen (vgl. BFH 27.9.96, VI R 47/96, BStBl II 97, 68, unter 2.b). Das FG hat daher rechtsfehlerhaft die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Tätigkeit des Klägers als maßgebend erachtet.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für die beiden Fälle, in denen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt nur abzugsfähig sind, gibt es also nicht.

     

    Allerdings war die Sache nicht spruchreif, denn es fehlten - aus Sicht des FG allerdings folgerichtig - Tatsachenfeststellungen zur privaten (Mit-)Nutzung des Arbeitszimmers. Sollte ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder für andere private Tätigkeiten (z. B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entfallen, würde nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH (27.7.15, GrS 1/14 BStBl II 16, 265) ein Abzug der Aufwendungen mangels Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers sowie wegen gemischter Nutzung der Arbeitsmittel ausscheiden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Einkommensteuer - Offene Rechtsfragen des häuslichen Arbeitszimmers (Stockhausen, PFB 17, 67)
    • Einkommensteuer - Aktuelle Rechtsentwicklung zum häuslichen Arbeitszimmer (Peine, ESA-Beitrag vom 22.1.16)
    Quelle: ID 44733063

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