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  • · Nachricht · Grundstücksübertragung

    Steuerfalle „Anrechnung auf künftigen Zugewinnausgleich“?

    Ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 EStG ist auch dann zu versteuern, wenn ein Ehegatte eine Immobilie im Rahmen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs, das heißt in Anrechnung auf den zukünftigen Zugewinnausgleich, erhält und die Immobilie innerhalb von zehn Jahren weiterverkauft ( FG Niedersachsen 16.3.26, 9 K 170/24 ; Rev. BFH IX R 4/26 ).

     

    Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn aus diesem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern. Steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims. Auch die Übertragung von Immobilien im Zuge von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Dies gilt selbst dann, wenn der ehemalige Partner mit der Zwangsversteigerung eines Hauses droht, um den anderen zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen (BFH 14.2.23, IX R 11/21).

     

    Sachverhalt

    Die seit Jahren getrennt lebende Ehefrau beantragte vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB). In einem Teilvergleich übertrug ihr der Ehemann zwei größere Grundstücke, die sie aufteilte und binnen zehn Jahren mit hohen Wertsteigerungen veräußerte. Das FA besteuerte die Gewinne nach § 23 EStG. Die Ehefrau hielt die Übertragung für unentgeltlich, weil weder die Scheidung noch eine Zugewinnausgleichsforderung verwirklicht worden sei.

     

    Die Veräußerung eines Grundstücks ist steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Übereignung eines Wirtschaftsgutes oder eines Vermögenswertes an einen Ehegatten, dem infolge der scheidungsbedingten Auflösung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zusteht, stellt einen entgeltlichen Vorgang und mithin eine Anschaffung dar. Diese Grundsätze, die der Rechtsprechung des BFH entsprechen, gelten aber nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB - und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend ist, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Daher ist es nicht entscheidungserheblich, dass es im Anschluss an die Grundstücksübertragungen weder zur tatsächlichen Beendigung der Zugewinngemeinschaft noch zur Scheidung kam. Da im Urteilsfall zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre lagen, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

     

    MERKE — Es wurde die Revision zugelassen, die beim BFH bereits unter dem Az. IX R 4/26 vorliegt. Das letzte Wort ist also nicht gesprochen. Die Rechtsfrage lautet konkret: Ist die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs, bei der es aus tatsächlichen Gründen nur zu einem Teilvergleich kam, beim Empfänger als Anschaffung i.S. von § 23 EStG anzusehen.

     
    Quelle: ID 50908077