· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Vermögensübertragung wegen Scheidung ist nicht in jedem Fall steuerfrei
| Für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils eines geschiedenen Ehegatten auf seinen ehemaligen Ehepartner fällt nur dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn Anlass für die Vermögensübertragung die Scheidung und nicht andere Gründe waren ( FG Hessen 10.5.12, 5 K 2338/08, nrkr.). |
Anlässlich der Scheidung 2005 wurde lediglich ein Versorgungsausgleich, weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden nicht getroffen. Danach lebten der Ex-Mann und dessen Mutter in je einer Wohnung des Hauses. Erst 2007, nach dem Tod der Mutter übertrug der Ex-Mann seinen Anteil am Haus seiner Ex-Frau. Zwischenzeitlich hatte er sich auch mit seiner neuen Partnerin für einen Hausneubau entschieden hatte. Das Finanzamt versagte die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG, weil erst der Tod der Mutter sowie der Hausneubau mit neuem Partner und nicht die Scheidung als solche zur Grundstücksübertragung geführt hätten.
Das sah das FG Hessen ebenfalls so: Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist zwar der Grundstückserwerb des Ex-Gatten durch Vermögensauseinandersetzung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen. Hier aber die Scheidung nicht für die Vermögensauseinandersetzung ursächlich. Die Vermögensauseinandersetzung war aus Sicht des Gerichts nach der Scheidung zunächst verschoben worden, um der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung zu ermöglichen. Dies betraf aber nicht die vormals eheliche Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck der Steuerbefreiung.