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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Weiter abschreiben, obwohl kein Restbuchwert mehr da ist?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Werden Anschaffungskosten zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt und ist der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig, führt dies zu einer Minderung des AfA-Volumens. Die tatsächlich zustehende AfA ist entsprechend zu kürzen, der Aufwand folglich nicht doppelt zu berücksichtigen (BFH 28.4.20, IX R 14/19). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin besteht aus einer GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Am 29.12.09 wurden für ein Vermietungsobjekt Klimageräte für 42.455 EUR erworben und am 13.1.09 bezahlt. Die Zahlung wurde im Jahr 2009 vollständig als Erhaltungsaufwand geltend gemacht. Zugleich wurde von den Anschaffungskosten eine AfA vorgenommen, welche ebenfalls die Einkünfte des Jahres 2009 minderte (Nutzungsdauer zehn Jahre). Das FA berücksichtigte für 2009 zunächst sowohl den Abzug der Erhaltungsaufwendungen sowie den Abzug der AfA. Als das FA den Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung bemerkte, wurde vereinbart, den Abzug als Erhaltungsaufwand zu korrigieren und die AfA fortzuführen. Eine entsprechende Anpassung des Feststellungsbescheids unterblieb, zwischenzeitlich trat für 2009 Feststellungsverjährung ein. Für das Jahr 2012 machte die GbR weiterhin die AfA von 4.246 EUR geltend (10 %). Diese wurde jedoch sowohl vom FA als auch vom FG Düsseldorf (1.2.09, 3 K 2466/18 F) nicht anerkannt. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass durch den vollen Abzug der Anschaffungskosten im Jahr 2009 als Erhaltungsaufwand kein Restbuchwert vorhanden sei, die AfA folglich nicht gewährt werden könne.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen und die Auffassung des FG, dass mangels Restbuchwert keine AfA gewährt werden könne, bestätigt. Denn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten stellen die Bemessungsgrundlage der AfA dar. In welcher Höhe hiervon AfA vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem AfA-Volumen. Dieses ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 1 EStG der Höhe nach auf die Bemessungsgrundlage begrenzt. Eine zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA führt entsprechend nicht dazu, dass sich das AfA-Volumen erhöht (BFH 21.11.13, IX R 12/13). Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus § 7 Abs. 4 EStG, wonach in Abweichung von § 7 Abs. 1 EStG bei Gebäuden regelmäßig der Abzug festgelegter prozentualer Beträge nur bis zur vollen Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen ist. Bei anderen Wirtschaftsgütern bemisst sich die AfA nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (ab dem zweiten Jahr Restwert) und der jeweiligen (Rest-)Nutzungsdauer. Bereits der Begriff „Restwert“ macht deutlich, dass nach vollständiger Absetzung das AfA-Volumen verbraucht und keine weitere AfA zulässig ist. Denn die Aufwendungen sollen nur einmalig Berücksichtigung finden. Ist dies erfolgt und wurde dadurch das AfA-Volumen vollständig verbraucht, endet entsprechend die AfA. Da im Streitfall die Aufwendungen bereits vollständig im Jahr 2009 berücksichtigt wurden, war das AfA-Volumen verbraucht. Dabei macht es als Ausfluss des objektiven Nettoprinzips keinen Unterschied, ob die Aufwendungen im Rahmen der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG oder irrtümlich als sofort abzugsfähiger Aufwand (Erhaltungsaufwand) berücksichtigt wurden. Ein weitergehender Abzug im Jahr 2012 war damit ausgeschlossen, denn die getragenen Aufwendungen wurden bereits vollständig von der Steuer abgesetzt.

      

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