· Nachricht · Gewerblichkeit
Durchführung von Corona-Tests ohne ärztliche Qualifikation
| Approbierte Ärzte haben aus dem Betrieb eines Corona-Testzentrums Einkünfte i.S. des § 18 EStG erzielt. Die von ihnen erbrachten Leistungen gelten als originäre ärztliche Betätigung im Bereich der Diagnostik ( FG Köln 24.4.24, 3 K 910/23 rkr.; vgl. Herold, PFB 24, 297 ). Hat der Betreiber eines Testzentrums aber keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert, führt der Betrieb des Testzentrums zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (FG Düsseldorf 23.7.25, 14 V 907/25 A (G)), AdV-Beschluss). |
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Der Antragsteller, der selbst kein Arzt war, betrieb im Streitjahr ein Corona-Testzentrum. Eine Gewerbesteuererklärung gab er nicht ab, da er der Auffassung war, aus dem Betrieb des Corona-Testzentrums Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen. Es handele sich um einen den dort genannten Katalogberufen vergleichbaren Beruf. Das FA teilte diese Auffassung nicht und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. |
Tiefe Abstriche für RT-PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests
Das FG Köln hat entschieden, dass von approbierten Ärzten durchgeführte Corona-Abstriche (Nasen-/Rachenabstrich) als diagnostische Vorfeldmaßnahmen gelten und damit als heilkundliche Arztleistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG anzusehen sind. Im konkreten Fall handelte es sich um die fachkundige und gründliche Gewinnung von Proben, die der Vorbereitung auf nachfolgende Laboruntersuchungen (RT-PCR-Tests) dienten. Demgegenüber wurden im Testzentrum des Antragstellers lediglich einfachere Antigen-Schnelltests angeboten, deren Durchführung auch durch Laien möglich ist und die nicht vergleichbar aufwändig sind.
Keine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Arztes
Die Tätigkeit des Antragstellers ist nicht mit der eines Arztes vergleichbar, da er keine medizinische wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat. Die von ihm und seinen Mitarbeitern absolvierte Schulung zur Durchführung von Corona-Schnelltests umfasste nur ein bis zwei Stunden und steht in keinem Verhältnis zum umfangreichen Medizinstudium, das für ärztliche Tätigkeiten erforderlich ist. Solche Kurzschulungen qualifizieren lediglich zur Durchführung von Antigen-Schnelltests, die auch von Laien nach kurzer Einweisung vorgenommen werden können
Keine eigenverantwortlichkeit i. S. d. Stempeltheorie
Auch wenn man den Betrieb des Testzentrums als „ähnlichen Beruf“ einstufen würde, läge keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vor. Denn hierfür muss der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich auf Grundlage eigener Fachkenntnisse tätig werden, auch wenn er fachlich vorgebildete Mitarbeiter einsetzt. Nach summarischer Prüfung ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen in ausreichendem Maße erfüllt hat.