· Fachbeitrag · Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG
Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Immobilien-Projektgesellschaft
von Dipl.-Finw. Thomas Rennar, Hannover
Der BFH hat zur Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft entschieden. Die Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz für Holding-Strukturen im Immobilienbereich, da sie die Reichweite der Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG in der Phase vor der Aufnahme des werbenden Betriebs präzisiert. Nachfolgend werden die Einzelheiten der Entscheidung für die Praxis betrachtet ( BFH 11.12.25, III R 38/22 ).
1. Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (einer GmbH) war die Entwicklung von Projekten im Immobilienbereich. Das Geschäftsmodell umfasste die Gründung von Projektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Jede dieser Gesellschaften schloss als Käuferin einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag über eine Sozialimmobilie ab. Vor Eintritt der aufschiebenden Bedingungen – insbesondere vor Vorlage der Finanzierungsbestätigung – und somit vor dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum i. S. v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) veräußerte die Klägerin ihre Kommanditanteile. Die Projektgesellschaften verfügten zum Veräußerungszeitpunkt über keinen Grundbesitz und hatten noch keine Umsätze erzielt.
Das FA sah in der wiederholten Gründung und Veräußerung der Projektgesellschaften einen originär eigenen gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin (Obergesellschaft). Es erließ einen geänderten GewSt-Messbescheid, in welchem der Veräußerungsgewinn ohne Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG erfasst wurde. Die Gewährung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG stand aufgrund des Geschäftsmodells nicht zur Debatte; Streitpunkt war allein die einfache Kürzung für Anteile an Mitunternehmerschaften.
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