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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ‒ wichtige Neuerungen für Apotheken

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Das TSVG, das am 1.5.19 in Kraft trat, hat allgemein Bekanntheit erlangt, weil es Patienten einen schnelleren Zugang zu Facharztterminen bringen soll, indem Kassenärzte zukünftig fünf Sprechstunden pro Woche mehr anbieten müssen. Weniger bekannt ist, dass es daneben auch neue Regelungen für Apotheken enthält. |

    1. Rabattsperre für die Großhandelsvergütung

    Das TSVG enthält eine Rabattsperre für die Großhandelsvergütung. In die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wurde aufgenommen, dass „ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben“ sind. Künftig soll es in § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV heißen:

     

    • § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV

    „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“

        

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