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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten sind seit 1.1.19 sozialversicherungspflichtig

    von RA Dr. Matthes Heller, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und RA Thomas Lackmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

    | Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse machen. Und zwar ohne dass die Beteiligten es bemerkt haben. Die Folgen können betroffene Arbeitgeber wirtschaftlich stark belasten. Lesen Sie, um welche Fälle es sich handelt und wie Arbeitgeber darauf reagieren sollten. |

    1. Rahmen für geringfügige Beschäftigungen zum 1.1.19

    Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 1.1.19 nicht geändert. Änderungen gab es allerdings beim Mindestlohn und bei der Abrufarbeit. Beides kann auf geringfügige Beschäftigungen durchschlagen.

     

    1.1 Erhöhter Mindestlohn zum 1.1.19

    Der seit dem 1.1.19 auf 9,19 EUR gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden mindestlohnkonform möglich. Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.

      

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