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  • · Fachbeitrag · Freier Beruf oder Handwerksbetrieb

    Kann die Restaurierung von historischen Denkmälern und Steinobjekten ein freier Beruf sein?

    | Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung fällt mit seinem Betrieb nicht unter die Tarifverträge für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BAG wurde zugelassen (LAG Hessen 10.5.19, 10 Sa 275/18 SK). |

     

    Der beklagte Restaurator hatte ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, z. B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

     

    Diese Frage kann für selbstständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen ‒ d. h. für alle geltenden ‒ Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden ist, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.

    Quelle: ID 45914317

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