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  • · Nachricht · Firmenwagen

    Stellplatzmiete mindert geldwerten Vorteil nicht

    Dürfen Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, müssen sie den geldwerten Vorteil versteuern. Nun hat der BFH entschieden, dass die vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem der Firmenwagen abgestellt wird, den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung aber nicht mindern (BFH 9.9.25, VI R 7/23).

     

    Bei der Überlassung eines Firmenwagens tragen Arbeitnehmer oft selbst bestimmte laufende Betriebskosten wie Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Ausgaben für Anwohnerparkberechtigungen oder Ladestrom. Seit 2017 können diese selbst getragenen Kosten, einschließlich weiterer Aufwendungen, auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden, wodurch der steuerpflichtige geldwerte Vorteil reduziert wird (BMF 21.9.17, BStBl 2017 I S. 1336, Rn. 4; BMF 3.3.22, BStBl 2022 I S. 232 Rn. 52 ff.). In diesem Fall vermietete der Arbeitgeber Parkplätze an Mitarbeiter für 30 EUR monatlich und zog diese Gebühr vom geldwerten Vorteil des privat genutzten Firmenwagens ab, der nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet wurde.

     

    Der BFH entschied jedoch, dass diese Minderung steuerlich nicht anerkannt wird: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Dies gilt aber nur für die Aufwendungen, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, die also mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten wären. Hierzu zählen insbesondere Treib- und Schmierstoffe sowie regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (z. B. Versicherung, Kfz-Steuer, Wartungskosten). Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten gehören hierzu aber nicht, denn sie hängen ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers ab, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Stellplatz- und Garagenkosten. Der Arbeitnehmer kann das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß nutzen.

     

    MERKE — Der BFH hatte erst kürzlich geurteilt, dass der geldwerte Vorteil nicht um die Garagen-AfA gemindert werden darf, wenn ein Dienstwagen in der privaten Garage untergestellt wird und keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH 4.7.23, VIII R 29/20). Unklar ist, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Zahlung der Stellplatzkosten nicht auf einer „einfachen“ privatrechtlichen Grundlage beruht hätte, sondern auf einer arbeitsvertraglich oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage. Laut Rz. 32, 53 des BMF-Schreibens vom 3.3.22 (BStBl I 22, S. 232) gehören die Stellplatzkosten jedenfalls zu den „Gesamtkosten“ des Kfz, die als „Nutzungsentgelt“ den steuerpflichtigen Vorteil mindern, wenn sie auf einer der genannten Rechtsgrundlagen beruhen und vom Arbeitnehmer übernommen werden. Der BFH nimmt in seinem aktuellen Urteil dazu nicht Stellung. Unseres Erachtens dürften sich Betroffene aber – zumindest vorerst noch – auf das BMF-Schreiben berufen.

     
    Quelle: ID 50691143