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  • · Fachbeitrag · FG-Rechtsprechung kompakt

    Wichtige Entscheidungen für die Freiberufler-Beratung

    | Auch für das zweite Halbjahr 2021 haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender Revisions-, Verfassungsgerichts- oder EuGH-Entscheidungen noch nicht abgeschlossen ist, sollten die einzelnen Themen weiter im Auge behalten werden. |

    1. Investitionsabzugsbetrag bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils

    Ist der Erwerb eines GbR-Anteils geplant, stellt sich die Frage, ob im Vorgriff darauf ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für den geplanten Erwerb der Anteile an der GbR oder für den anteiligen Erwerb des bereits im Betrieb der GbR befindlichen Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden kann. Beides hat das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung vom 26.3.21 (4 K 1018/19 E,F; Rev. BFH IV R 11/21) verneint.

     

    Im Streitfall war die Klägerin an einer GbR beteiligt, die zwei Fotovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte sie ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.18 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen IAB nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrags im Rahmen ihrer ESt-Veranlagung für 2016. Beides lehnten FA und FG ab. Im Feststellungsverfahren der GbR für 2016 konnte eine Berücksichtigung aus Sicht des FG mangels Beteiligung des Klägers an dieser nicht erfolgen. Zwar sei der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehle es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers, denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen.

             

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