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Steuerbefreiung für Familienheim: Sechsmonatsfrist bleibt einzelfallabhängig
Der BFH (27. 5.26, II B 41/25 ) bestätigt, dass die für die Steuerbefreiung des selbstgenutzten Familienheims entwickelte Sechsmonatsfrist keine starre Grenze ist. Ob der Erwerber das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hat, entscheidet das FG anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb ein Familienheim von Todes wegen. Zugunsten seiner Mutter bestand zunächst ein unentgeltliches Wohnrecht am gesamten Grundstück. Sie zog im Juni 2022 in ein Pflegeheim. Der Erblasser war im Januar 2022 verstorben. Der Kläger hatte seinen Einzugswillen bereits im April 2022 nach außen bekundet. Der tatsächliche Einzug erfolgte erst knapp 24 Monate nach dem Erbfall, weil sich Renovierungsmaßnahmen verzögerten. Das FG bejahte dennoch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Das FA legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Der BFH wies die Beschwerde zurück. Die Absicht zur Selbstnutzung ist als innere Tatsache anhand äußerer Umstände festzustellen. Der Erwerber muss das Familienheim ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, zur Selbstnutzung bestimmen. Regelmäßig gilt ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall als angemessen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber die Einzugsentscheidung treffen, Renovierungen veranlassen und umziehen. Bei einem späteren Einzug muss er Zeitpunkt und Gründe seiner Selbstnutzungsentscheidung sowie die nicht von ihm zu vertretenden Verzögerungen darlegen und glaubhaft machen. Die Sechsmonatsfrist ist jedoch keine starre Frist. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung durch das FG. Im Streitfall waren sowohl der Wegfall des Wohnrechts als auch die Manifestation des Einzugswillens innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Die spätere tatsächliche Nutzung beruhte nach den Feststellungen des FG auf nicht früher abschließbaren Renovierungsarbeiten.
Relevanz für die Praxis
Die Selbstnutzungsabsicht sollte frühzeitig durch objektive Umstände dokumentiert werden, etwa durch Planungs-, Renovierungs- oder Umzugsmaßnahmen. Ein Einzug nach Ablauf von sechs Monaten schließt die Befreiung nicht aus. Erforderlich ist aber eine nachvollziehbare Darlegung der Verzögerungsgründe. Bestehende Wohnrechte sind in die Einzelfallwürdigung einzubeziehen. Für die Beratung empfiehlt sich eine fortlaufende Dokumentation von Korrespondenz, Handwerkerbeauftragungen, Angeboten und Baufortschritten.