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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Aufgabe des Familienheims aus zwingenden Gründen

    | Der Erwerber eines nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 EStG begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbstständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen (BFH 1.12.21, II R 18/20). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage, allein die Treppen zum Obergeschoss zu steigen. Ferner hatte sie geltend gemacht, dass das Haus aufgrund erheblicher altersbedingter Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung wirtschaftlich unsinnig gewesen sei. FA und FG sahen hierin keine zwingenden Gründe, die den nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung verhindern können.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 EStG fällt die Steuerbefreiung für das ererbte Familienheim mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Das FG Düsseldorf (8.1.20, 4 K 3120/18) hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass Mängel am Gebäude allenfalls nachvollziehbare Gründe, aber keine zwingenden Gründe seien (ähnlich zuvor FG München 22.10.14, 4 K 847/13). Das Gleiche soll auch für gesundheitliche Einschränkungen gelten, solange der Haushalt weiterhin mit der Unterstützung Dritter geführt werden kann.

     

    Zum gesundheitlichen Aspekt führt der BFH nun aus, dass ein zwingender Grund auch vorliegen kann, wenn der Erwerber zwar unter Zuhilfenahme externer Hilfe- und Pflegeleistungen in der Lage ist, weiter in dem erworbenen Familienheim zu leben, diese jedoch ein solches Ausmaß annehmen, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung des Erwerbers in dem betreffenden Familienheim gesprochen werden kann. Allein die regelmäßige Inanspruchnahme der üblichen Unterstützungsleistungen genügt dafür allerdings nicht. Daher hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück, das nun die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewerten muss.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ist der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, führt weder die Aufgabe des Eigentums an dem Familienheim noch der Abriss des Gebäudes zur Nachversteuerung. Ist die Beendigung der Selbstnutzung des Familienheims aus den oben dargestellten zwingenden Gründen erbschaftsteuerrechtlich unschädlich, muss dies auch für eine spätere Veräußerung oder einen späteren Abriss gelten.

    Quelle: ID 48458913

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