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  • · Nachricht · Elektro-Mobilität

    Elektro-Kfz von Unternehmern – Pauschalen fürs heimische Stromtanken entfallen

    Zahlreiche Unternehmer nutzen Elektrofahrzeuge für betriebliche Zwecke. Die Stromkosten für den Ladevorgang stellen dann grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Auch wenn ein Fahrzeug zuhause aufgeladen wird, also an der Steckdose oder der Wallbox des Eigenheims, sind die Kosten prinzipiell Betriebsausgaben. Zum Nachweis der „Stromkosten daheim“ gab es bislang eine praktische Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (BMF 5.11.21, BStBl I 21, 2205). Doch diese ist nun aufgrund eines neuen Schreibens (BMF21.7.26, IV C 6 - S 2177/00016/042/056, IV C 5 - S 2334/00087/015) ausgelaufen.

     

    Regelung bis 31.7.26

    Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch zuhause aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit einem gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

     

    Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil aber auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Das sind:

     

    • mit zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb: 30 EUR für Elektrofahrzeuge und 15 EUR für Hybridelektrofahrzeuge.
    • ohne Lademöglichkeit im Betrieb: 70 EUR für Elektrofahrzeuge und 35 EUR für Hybridelektrofahrzeuge.

     

    Regelung ab 1.8.26

    Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug daheim aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit einem gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzähler nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein.

     

    Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z.B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Fotovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

     

    Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Fotovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.

     

    Beispiel

    Der Unternehmer nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt 34,36 Cent.

     

    Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale ist ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich. Der Ansatz der betrieblichen Stromkosten für das Aufladen zuhause für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens 1.020 EUR (3.000 kWh x 0,34 EUR).

     

    Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

     

     

    MERKE — Wenn Arbeitnehmer ihre dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch privat genutzt werden dürfen, zuhause aufladen, entstehen dabei in der Regel zusätzliche Stromkosten. Der Arbeitgeber darf die Auslagen steuer- und sozialabgabenfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 EStG). Doch um diesen bzw. die entstandenen Kosten steuerlich korrekt abzurechnen, muss der Arbeitnehmer detaillierte Aufzeichnungen führen. Eine Vereinfachungsregelung mit der Möglichkeit, monatliche Pauschale steuerfrei zu ersetzen, ist bereits zum 31.12.25 ausgelaufen (BMF 11.11.25, BStBl I 20, 972), obwohl sie ursprünglich bis Ende 2030 gelten sollte (vgl. BMF 29.9.20, BStBl I 20, 972)

     
    Quelle: ID 50912517