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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Rentenberater sind gewerblich tätig

    | Rentenberater sind nicht freiberuflich i. S. des. § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH 7.5.19, VIII R 2/16). |

     

    Dem BFH fehlte es an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 18 EStG, sodass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

     

    • Ähnlichkeit mit Katalogberuf: Die Tätigkeit der Klägerinnen war keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe ‒ insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ‒ ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

     

    • Sonstige selbstständige Tätigkeit: Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder prägend ist.
    Quelle: ID 46083506

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