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  • · Fachbeitrag · Einkünfteermittlung

    Aufwendungen für Vermittlung einer Professur können Betriebsausgaben sein

    von StB Christian Herold, Herten, www.steuerrat24.de

    Aufwendungen zur Vermittlung einer nebenberuflichen Professur sind als Betriebsausgaben, hier als Sonderbetriebsausgaben einer Gemeinschaftspraxis, abziehbar (FG Schleswig-Holstein 6.3.19, 4 K 48/18; entgegen FG Münster 13.10.17, 4 K 1891/14 F).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Partner einer fachärztlichen Gemeinschaftspraxis. Er verfügte zudem über die universitäre Lehrbefugnis und wurde zum Privatdozenten ernannt. In dieser Eigenschaft ist er im Rahmen eines Lehrauftrags nebenberuflich an einer medizinischen Fakultät tätig. Im Jahre 2013 schloss er mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“ ab. Der Zweck des Vertrags war letztlich die Vermittlung einer Professur, Gastprofessur, Honorarprofessur oder außerplanmäßigen Professur an einer Universität oder Hochschule innerhalb der Europäischen Union (außer Spanien). Die Vertragsparteien vereinbarten ein Honorar von drei Raten à 10.000 EUR.

     

    Im Streitjahr 2013 ging es um den Abzug eines Honorars von 21.900 EUR. Nach einigem verfahrensrechtlichen Hin und Her versagte das FA den Abzug als Sonderbetriebsausgabe unter anderem, weil das FG Münster (13.10.17, 4 K 1891/14 F) in einem vermeintlich ähnlichen Fall entschieden hatte, dass von einem promovierten Zahnmediziner getätigte Aufwendungen zur Vermittlung einer Gastprofessur nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Das FG Schleswig-Holstein sah jedoch keine Parallelen zu dem Münsteraner Fall und erkannte den Betrag von 21.900 EUR als Sonderbetriebsausgabe an.

     

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