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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines freiberuflichen Beraters

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Kann eine Managementbeteiligung notwendiges Betriebsvermögen darstellen? Wenn ja, wären spätere Veräußerungsgewinne bei den Gewinneinkünften zu versteuern. Falls nein, handelt es sich bei dem Veräußerungsvorgang regelmäßig um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um Vorgänge des § 17 EStG . Nun urteilte der BFH in einem Fall, in welchem das Finanzamt eine Managementbeteiligung dem Betriebsvermögen eines Unternehmensberaters zuordnete. Der BFH sah dies jedoch anders und entschied, dass § 17 EStG einschlägig ist (BFH 1.12.20, VIII R 21/17). |

    1. Freiberufliches Betriebsvermögen

    Ein Wirtschaftsgut kann nur dann zum freiberuflichen Betriebsvermögen gehören, wenn zwischen dem Betrieb oder Beruf und dem Wirtschaftsgut eine objektive Beziehung besteht. Das Wirtschaftsgut muss bestimmt und geeignet sein, dem Betrieb zu dienen bzw. ihn zu fördern. Wirtschaftsgüter, die der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd sind und bei denen eine sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, sind kein Betriebsvermögen (vgl. BFH 14.11.85, IV R 254/84, BStBl 86 II 182).

     

    Als Betriebseinnahme kann auch der Erlös aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anzusehen sein, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft betrieblich veranlasst war und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (BFH 26.1.11, VIII R 19/08, BFH/NV 11, 1311; BFH 23.5.85, IV R 198/83, BStBl II 85, 517). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn die Beteiligung dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung entscheidend zu fördern, oder dazu dient, den Absatz von Produkten zu gewährleisten (vgl. u. a. BFH X R 38/17, 12.6.19, BStBl II 19, 518). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen auch dann erfolgen, wenn der Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

      

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