23.11.2017 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Wem die Bausparkasse den Vertrag kündigt, der darf die Entschädigung auch versteuern
Zuteilungsreife Bausparverträge werden wegen der vergleichsweise hohen Verzinsung häufig als Kapitalanlage genutzt. Das ist den Bausparkassen ein Dorn im Auge und so kündigen sie die Verträge – eine Praxis, die der BGH (21.2.17, XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) unter bestimmten Voraussetzungen abgesegnet hat. Fließt neben Guthaben und Zinsen auch eine Vergleichszahlung, dann ist sie einkommensteuerpflichtig (OFD NRW 20.11.17, Kurzinformation ESt Nr. 34/2017). Ob sich die Auffassung aber halten lässt, ist fraglich.
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