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Umgehung des Aufteilungsverbots beim häuslichen Arbeitszimmer durch geeignete Nachweise
| Die Anerkennung von Räumen, die gemischt genutzt werden oder von Durchgangszimmern und Arbeitsecken als häusliches Arbeitszimmer ist nicht möglich. Nach wie vor besteht die Finanzverwaltung auf dem Abzugsverbot. Nun liegen zwei Entscheidungen des FG Köln vor, in denen die Richter den Ansatz von Aufwendungen zulassen, wenn die entsprechenden Zeitanteile der unterschiedlichen Nutzung glaubhaft gemacht werden. Beide Entscheidungen sind anhängig ( BFH IX R 20/13 und BFH IX R 21/13 ). |
Bislang sind diese vier Verfahren zum Abzugsverbot anhängig:
- Anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für einen als Wohnzimmer/Arbeitszimmer (je 50 %) genutzten Raum als Betriebsausgaben: Ist nach Aufgabe des Aufteilungsverbots und Abzugsverbots durch den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) auch im „Bereich Arbeitszimmer“ eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zulässig? Revisionszulassung wegen Abweichung vom Urteil des FG Baden-Württemberg 2.2.11 7 K 2005/08. (BFH X R 32/11)
- Hat das FG zu Recht den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Büro des Stpfl. wegen privater Mitbenutzung versagt, weil es sich um den größten Raum einer Zweizimmerwohnung handelt, in dem zudem noch eine Küchenzeile eingebaut ist? Inwiefern ist eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Anteil zulässig? (BFH III R 62/11)
- 1. Fallen Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der auch betrieblich genutzten Wohnung eines freiberuflich tätigen Architekten stehen, generell unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder ist ein teilweiser Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben möglich, insbesondere weil bei Anmietung eines Büros und zugehöriger Einrichtungen außerhalb der Wohnung ein Abzug dieser Aufwendungen anzuerkennen wäre? 2. Sind Aufwendungen für einen in der Wohnung eines freiberuflich tätigen Architekten gelegenen Arbeitsbereich, der nur durch ein gemauertes Sideboard von den Wohnräumen abgetrennt ist und auch von der Küche aus zugänglich ist, auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn - abgesehen von als Archiv- und Büroraum genutzten Kellerräumen - kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht? (BFH VIII R 10/12)
- Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, was im erheblichen Umfang privat genutzt wird, als anteilige Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Herleitung dieser Rechtsauffassung aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) in dem festgestellt wurde, dass § 12 Nr.1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- Abzugsverbot normiert? (BFH IX R 23/12)
Quelle: ID 42260817