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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln für sozialpädagogische Einzelbetreuer

    | Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer gemäß § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird (BFH 14.7.20, VIII R 27/18). |

     

    Der Kläger, ein ausgebildeter Erzieher, hatte verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf. Für diese Vollzeitbetreuung erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 EUR und 3.600 EUR. FA und FG meinten, der Kläger habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld sei nicht wie bei einer Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Hintergrund: Seit einiger Zeit schon ist umstritten, ob die Steuerfreiheit auch dann zu gewähren ist, wenn die Pflegeleistungen erwerbsmäßig erbracht werden oder eine Vergütung gewährt wird, die so hoch ist, dass der Betreuer damit ‒ nach Auffassung des FA ‒ seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

     

    Der BFH sah das jedoch anders: Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gezahlt wird, ist grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG anzusehen, da mit der Zahlung des Pflegegelds weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung sind Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses, das hier wie bei einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dadurch geprägt war, dass der Kläger die verhaltensauffälligen Jugendlichen und Kinder in seinen Haushalt aufnahm und mit diesen in einer häuslichen Gemeinschaft lebte. Dass der Kläger die Kinder und Jugendlichen entsprechend deren besonderen Bedürfnissen intensiv sozialpädagogisch betreut und hierfür ein über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen liegendes Pflegegeld bezogen hatte, stand der Steuerfreiheit der Bezüge nicht entgegen.

    Quelle: ID 47104114

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