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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Nachweisanforderungen für dauernde Berufsunfähigkeit i. S. d. § 16 Abs. 4 EStG

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Für die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG muss die dauernde Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der (Teil-)Betriebsveräußerung gegeben sein. Zur Feststellung, ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nicht amtliche Unterlagen (z. B. Gutachten, Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern) heranziehen (BFH 14.12.22, X R 10/21). |

    1. Hintergrund

    Wollen Freiberufler ihre freiberufliche Tätigkeit einstellen und ihre Praxis veräußern, stellt sich zwangsläufig die Frage der steuerlichen Konsequenzen. Eine zentrale Bedeutung hat dabei § 16 Abs. 4 EStG, der über § 18 Abs. 3 S. 2 EStG auch auf Freiberufler Anwendung findet. Kommt es zur Entstehung eines Veräußerungsgewinns, wird dieser auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 EUR übersteigt und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Freibetrag nur einmal gewährt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt.

     

    Haben Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, kommt der Frage, ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, eine zentrale Bedeutung zu. Wann diese vorliegt, war auf Ebene der Finanzgerichtsbarkeit umstritten: Während das FG Rheinland-Pfalz (16.9.08, 2 K 2140/07) noch der Ansicht war, dass der erforderliche Nachweis der Berufsunfähigkeit ausschließlich mit amtlichen Bescheinigungen und nicht durch die Vorlage nicht amtlicher Unterlagen wie etwa fachärztlicher Bescheinigungen erbracht werden kann, vertrat das FG Mecklenburg-Vorpommern (29.4.21, 2 K 426/15) eine andere Ansicht. Die Durchführung eines formalisierten Nachweisverfahrens sei nicht erforderlich.

     

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