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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

    | Der BFH (12.10.23, III R 10/22) hat entschieden, dass eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. |

     

    Dieses Urteil bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium. Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die steuerliche Anerkennung einer einheitlichen Erstausbildung streng ausgelegt wird und eine klare Verbindung zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten bestehen muss, um Kindergeldansprüche geltend machen zu können.

     

    Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z. B. das Masterstudium, zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, sodass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

    Quelle: ID 49904161

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