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Corona-Finanzhilfen sind keine steuerbegünstigten Entschädigungen
Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG blieb ohne Erfolg ( BFH 28.11.25, X B 27/25 ).
Ein Unternehmer erhielt für das Jahr 2020 staatliche Finanzhilfen. Damit wurde ein Teil des Umsatzausfalls des Jahres 2020 kompensiert. Allerdings kam er trotz der Coronahilfe nur auf rund ein Drittel der Einnahmen, die er sonst verbuchen konnte. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, bei den Finanzhilfen handele es sich um Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt worden seien und die nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz („Fünftel-Regelung“) unterlägen. Doch Einspruch, Klage und auch die Beschwerde beim BFH blieben erfolglos.
Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass es in dem betreffenden Jahr zu einer Zusammenballung von Einnahmen bzw. Einkünften gekommen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Betriebseinnahmen im Jahr 2020 wesentlich geringer waren als in den Vorjahren. Der Kläger hatte zwar drastische Einnahmenrückgänge zu verzeichnen. Es war ihm aber auch gelungen, seine Betriebsausgaben erheblich zu reduzieren. Allein der Umfang einer bestimmten Einnahme, hier der Finanzhilfen, oder der Einkünfte insgesamt ist nicht mit einer Zusammenballung von Einkünften gleichzusetzen. Dass die Einkünfte von Jahr zu Jahr schwanken, zuweilen auch beträchtlich, ist gerade bei den gewerblichen Einkünften ein normaler Vorgang, der nicht zur Annahme außerordentlicher Einkünfte führt.