Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Corona-Hilfen/Schlussabrechnungen

    Nachweis eines Liquiditätsengpasses für Corona-Übebrückungshilfen?

    Das VG Hamburg (20.3.26, 16 K 4919/22, Beschluss) legt dem EuGH die Frage vor, ob Corona-Überbrückungshilfen zwingend einen konkreten Liquiditätsengpass beim einzelnen Unternehmen voraussetzen.

     

    Das Gericht hält die bisherige NRW-Rechtsprechung (OVG Münster 25.8.25, 4 A 1555/23 und 9.9.25, 4 A 1793/23) für nicht zwingend und tendiert dazu, dass keine individuelle Liquiditätsprüfung erforderlich war, weil weder der einschlägige EU-Beihilferahmen noch die deutschen Regelungen eine solche Prüfung ausdrücklich vorsehen. Stattdessen spreche vieles für eine abstrakte, gesamtwirtschaftliche Betrachtung. Die Rechtslage bleibt damit bis zur EuGH-Entscheidung offen. Unternehmen können sich aber auf die Vorlage berufen, insbesondere um Rückforderungsverfahren auszusetzen. Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich darüber bestimmen, ob gewährte Hilfen rechtmäßig waren oder ob umfangreiche Rückforderungen drohen.

    Quelle: ID 50819974