01.08.2025 · Fachbeitrag · Compliance
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen weiter zehn Jahre?
| Durch das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ ist – auch – die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt worden. Sie gilt regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.24 noch nicht abgelaufen ist. Rechnungen, die vor dem 1.1.17 ausgestellt wurden, müssen nicht mehr aufbewahrt werden. Das BMF (8.7.25 (III C 2 - S 7295/00005/003/080) weist allerdings darauf hin, dass die Aufbewahrungsfrist für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Abs. 1 UStG) nicht verkürzt wurde. Die Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. |
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