· Nachricht · Bundesfinanzministerium
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStG (Anlage EÜR)
| Das BMF hat die Vordrucke für die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) und die dazugehörige Anleitung für 2012 bekannt gegeben (BMF 12.10.12, IV C 6 - S 2142/11/10001 :003). |
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des Schreibens des BMF-Schreibens (16.11.11, BStBl I 11,1063) zur StDÜV/StDAV im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.
Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,den Betrag von 2.050 EUR, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.