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  • · Fachbeitrag · Bewertungsportale

    Kein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber bei rechtsverletzender Bewertung im Internet

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de 

    Der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet ist mangels gesetzlicher Ermächtigung selbst im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung eines bewertenden Nutzers dessen personenbezogene Daten an den Bewerteten zu übermitteln (BGH 1.7.14, VI ZR 345/13).

     

    Sachverhalt

    Ein frei praktizierender Arzt hatte gegen die Betreiberin eines Internetportals für Ärztebewertungen geklagt. Er hatte auf der Seite sanego.de Bewertungen entdeckt, die unwahre Behauptungen über ihn enthielten. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen von der Beklagten gelöscht. Wenig später erschien auf dem Portal jedoch erneut eine Bewertung mit den vom Kläger bereits beanstandeten, seine Persönlichkeitsrechte verletzenden Inhalten.

     

    Das LG hatte die Portalbetreiberin zur Unterlassung der Verbreitung der beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des nur ihr bekannten Bewertungsverfassers verurteilt. Im Berufungsverfahren hatte auch das OLG einen Auskunftsanspruch bejaht; dass ein Diensteanbieter nach Möglichkeit die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, stehe nicht entgegen.

     

    Anmerkungen

    Im auf den Auskunftsanspruch beschränkt zugelassenen Revisionsverfahren wies der BGH die Klage auf Auskunftserteilung jedoch ab. Eine Übermittlung personenbezogener Nutzerdaten an Dritte sei nach dem Gebot der engen Zweckbindung aus § 12 Abs. 2 Telemediengesetz ohne (im Verfahren nicht vorliegende) Einwilligung des betroffenen Nutzers nur zulässig, soweit eine auf Telemedien bezogene Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche Norm habe der Gesetzgeber bisher - bewusst - nicht geschaffen.

     

    Praxishinweis

    Auch wenn der BGH durch Bewertungseinträge in ihren Rechten verletzten Personen selbst keinen Anspruch auf Auskunft darüber zubilligt, um wen es sich bei dem Bewertenden überhaupt handelt, steht ihnen jedenfalls ein (gerichtlich durchsetzbarer) Anspruch auf Eintragsentfernung und Unterlassung gegen den Portalbetreiber zu. Darüber hinaus muss dieser Behörden Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies zum Zweck der Strafverfolgung erforderlich ist. Somit können Betroffene versuchen, über eine Strafanzeige (etwa wegen Verleumdung) gegen Unbekannt und anwaltliche Einsichtnahme in die Ermittlungsakten doch noch die begehrte Auskunft erhalten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 289 | ID 43003641

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