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  • · Nachricht · Bewertungsportale

    Kein Anspruch auf Löschung

    | Der BGH lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ist ganz erheblich, und ein Bewertungsportal kann dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dahinter steht das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung zurück ( BGH 23.9.14, VI ZR 358/13 ). |

     

    Ein niedergelassener Gynäkologe hatte den Betreiber eines Portals zur Arztsuche und Arztbewertung verklagt, die ihn betreffenden Daten - also Basisdaten wie z.B. Fachrichtung, Praxisanschrift und Öffnungszeiten sowie die Bewertungen vollständig zu löschen. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hatte der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen.

     

    Informationelle Selbstbestimmung versus Kommunikationsfreiheit

    Der BGH nahm eine Abwägung vor und befand, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des Betreibers auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiegt. Der Betreiber ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können - neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes - die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

     

    Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

     

    Die veröffentlichten Daten berührten die Sozialsphäre

    Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 S. 1 des Telemediengesetzes [TMG]).

    Quelle: ID 42969292

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