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  • · Fachbeitrag · Bewertungsportale

    Jameda darf auch Positivbewertungen löschen

    von Ass. jur. Anika Mattern, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein (Zahn-)Arzt hat gegenüber der Betreiberin eines Online-Bewertungsportals keinen Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen (LG München 16.4.19, 33 O 6880/18, Urteil). |

     

    Sachverhalt

    Ein Zahnarzt hatte bis Ende 2017 auf dem Bewertungsportal Jameda insgesamt 60 Bewertungen erhalten, ehe er Anfang 2018 dort das „Premiumpaket Gold“ kündigte. In der unmittelbaren Folge löschte Jameda ohne Ankündigung zehn für den ehemaligen Kunden positive Bewertungen, da das Prüfverfahren bezüglich der Validität der Bewertungen negativ verlaufen sei. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt der Zahnarzt nicht.

     

    Entscheidungsgründe

    Im Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Eintragslöschungen erhielt die Jameda GmbH Recht. Der Arzt habe nicht nachgewiesen, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien, so das Gericht. Allein der enge zeitliche Zusammenhang der Löschungen mit der seiner Kündigung reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung zu begründen.

     

    Auch darüber hinaus bestehe kein Recht auf die Wiedereinstellung der Positivbewertungen ins Internet. Der Sachverhalt sei spiegelbildlich anhand der Rechtsprechungsgrundsätze zur Löschung negativer Bewertungen zu beurteilen: Ein Arzt muss einen behaupteten Rechtsverstoß zunächst konkret darlegen, um eine Prüfpflicht der Portalbetreiberin auszulösen. Er ist somit auch darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit einer Eintragslöschung bzw. für die Echtheit einer Bewertung.

     

    Aus diesem Grund habe die Portalbetreiberin den Arzt vor der Eintragslöschung nicht anhören müssen, befand das LG. Ihrer sekundären Darlegungslast habe sie durch den Vortrag begründeter Zweifel an der Validität der streitgegenständlichen Bewertungen genügt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Wer die Löschung eines negativen Bewertungseintrags erreichen möchte, hat möglichst detailliert darzulegen, warum der angegriffene Eintrag falsch oder beleidigend ist. In konsequenter Umkehrung dieses Rechtsprechungsgrundsatzes hat das LG nun entschieden, dass ein Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter Positivbewertungen nur besteht, wenn der Arzt die Echtheit der Bewertungen darlegt. Allerdings dürfte es Betroffenen eher schwerfallen fundiert darzulegen, warum sie selbst als Verfasser positiver Einträge ausscheiden. Im geschilderten Fall gelang es dem Arzt nicht, Zweifel an der Validität der gelöschten Einträge auszuräumen. Warum die Entfernung dieser Einträge unmittelbar nach der Kündigung des Jameda-„Premiumpakets Gold“ erfolgte, nachdem die Bewertungen sich zuvor zwei Jahre lang unbeanstandet auf dem Arztprofil befanden, blieb ungeklärt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 237 | ID 46039776

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