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  • · Nachricht · Bewertungsportal

    Löschung negativer Nutzerbewertungen und des Basisprofils

    | Der Betroffene muss eine negative Nutzerbewertung auf einem Ärztebewertungsportal hinnehmen, wenn die Bewertung auf einer Tatsachengrundlage beruht und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet (OLG Frankfurt 9.4.20, 16 U 218/18, Rev. zugelassen). |

     

    Auch einen Anspruch auf Löschung der Basisdaten lehnte das LSG ab. Hier liegt noch eine rechtmäßige Datenverarbeitung ‒ auch i. S. d. DSGVO ‒ vor. Das Bewertungsportal erfüllt ‒ da es hier als neutraler Informationsvermittler auftritt ‒ eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion.

    Quelle: ID 46667306

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