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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Belegarzt durfte für Fahrten zur Klinik nur einfache Entfernungspauschale als Sonderbetriebsausgabe ansetzen

    von Dr. Stephan Peters, Münster

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Mitglied einer BAG. Die BAG lag auf dem Gelände eines Klinikums, in dem der Kläger zugleich Belegarzt und gesellschaftsvertraglich zur Übernahme von Notdiensten verpflichtet war. Über die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis/Klinikum führte der Kläger ein Fahrtenbuch und machte für das Streitjahr 2008 die Fahrtkosten und AfA als Sonderbetriebsausgaben geltend. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung wurde die Festsetzung geändert und nur die deutlich geringere Entfernungspauschale berücksichtigt. Weil die Tätigkeit im Klinikum eine eigene Betriebsstätte begründe, begehrte der Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und Klinikum die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten.

     

    Anmerkungen

    Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Klinikum durfte er nur die Entfernungspauschale als Sonderbetriebsausgabe geltend machen und nicht die tatsächlichen Kosten!

     

    Durch die Entfernungspauschale werden „sämtliche Aufwendungen“ für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte abgegolten, weshalb ein darüber hinausgehender Ansatz ausgeschlossen ist, auch wenn der private Nutzungsanteils durch ein Fahrtenbuch ermittelt wird. Weil der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit sowohl in den Räumen der BAG als auch in der unmittelbar angrenzenden Klinik ausübte und durch gesellschaftsvertragliche Pflichten zur Ausübung der Tätigkeiten in dem Klinikum verpflichtet war, gingen die Richter von einer einheitlichen Betriebsstätte aus. Als Betriebsstätte definierten die Richter

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