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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils bei taggleicher Veräußerung von Sonder-BV

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sind die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist bislang die Übertragung aller funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang. Das FG Düsseldorf (19.4.18, 15 K 1187/17) hat jedoch die Buchwertfortführung nach einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils trotz zeitgleicher Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen zugelassen.

     

    Sachverhalt

    Der Streitfall betrifft eine Betriebsaufspaltung. An der Besitzgesellschaft waren A zu 75 % und B zu 25 % beteiligt. A übertrug seinen Mitunternehmeranteil seinem Sohn S. Die Anteile an der Betriebsgesellschaft wurden ebenfalls zu 75,2 % von A und zu 24,8 % von B gehalten. Zeitgleich wurden die Anteile von A zu 30 % an S im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und der verbleibende Teil an B und seinen Bruder verkauft. Das Besitzunternehmen überließ weiterhin der Betriebsgesellschaft das Grundstück. Das FA versagte die Buchwertfortführung beim Besitzunternehmen, da durch den Verkauf der GmbH-Anteile nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf den Sohn übergegangen sind. Die GmbH-Anteile gehören zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft.

     

    Anmerkungen

    Der BFH (2.8.12, IV R 41/11) hat entschieden, dass die vorherige oder zeitgleiche Veräußerung oder Übertragung von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens unschädlich ist, sofern dadurch der übertragene Betrieb nicht zerschlagen wird. Es ist beabsichtigt, die Generationennachfolge zu erleichtern. Der Rechtsnachfolger soll eine funktionsfähige Einheit erhalten, die es ihm ermöglicht, den Betrieb fortzuführen. Dazu gehört auch die Sicherung der Liquidität des fortzuführenden Betriebs. Würde die unentgeltliche Übertragung eine Steuerlast auslösen, ist die Fortführung des Betriebs durch den Entzug von liquiden Mitteln in Form der Steuerlast gefährdet. Der Betrieb müsste liquide Mittel aufbringen, obwohl keine neue Liquidität in den Betrieb gelangt ist.

     

    PRAXISTIPP | Entscheidend war, dass der Betrieb durch die Übertragungen nicht zerschlagen wurde und die Betriebsaufspaltung weiter bestand: Personell durch die Personengruppe B und S und sachlich durch die unveränderte Überlassung des Grundstücks an die Betriebsgesellschaft. Der BFH (2.8.12, IV R 29/14) betont, dass § 6 Abs. 3 EStG die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraussetzt, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert. Es ist unschädlich, wenn vorher Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens entnommen oder veräußert werden. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob die GmbH-Anteile vorher oder taggenau veräußert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 206 | ID 45347502

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