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  • · Fachbeitrag · Bedarfsplanung

    Rückwirkende Zulassungssperre für neun Arztgruppen

    | Mit Rückwirkung ab dem 6.9.12 gilt in der Bedarfsplanung für Ärztinnen und Ärzte eine Zulassungssperre für folgende bislang nicht beplante Arztgruppen: Kinder- und Jugendpsychiater, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Neurochirurgen, Humangenetiker, Laborärzte und Pathologen sowie Transfusionsmediziner. Die Sperre gilt auch für Anträge auf Genehmigung von Anstellungen der genannten Arztgruppen in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten. |

     

    Ab 1.1.13 werden die betroffenen Arztgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen und insoweit „beplant“: Die Zulassungssperre gilt unmittelbar und bleibt bis zum 1.1.13 in Kraft. Sie verhindert, dass kurzfristig alle zulassungswilligen Ärztinnen und Ärzte der oben genannten Fachgruppen durch die Landesausschüsse zugelassen werden müssen, ohne dass auf eine dadurch möglicherweise künftig entstehende regionale Überversorgung Rücksicht genommen wird: „Der G-BA hat begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass mit Bekanntwerden seiner Absicht zur Beplanung bisher unbeplanter Arztgruppen ein nicht sachgerechter Anstieg von Zulassungsanträgen zu verzeichnen sein könnte. Eine solche Entwicklung soll mit der nun getroffenen Entscheidung verhindert werden“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Bedarfsplanung. „Die Entscheidung für die sofortige Zulassungssperre ist eine zumutbare Übergangsregelung und dient auch der Herstellung von Chancengerechtigkeit in den beplanten Arztgruppen, Zulassungsanträge auch später stellen zu können. Zudem werden Überversorgungsszenarien verhindert, die sich mit der derzeit in Arbeit befindlichen neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie dann ab dem 1.1.13 verfestigen würden.“

     

    Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz hatte dem G-BA eine grundlegende Reform der Bedarfsplanung für Ärzte bis zum 1.1.13 aufgetragen. Die neue Richtlinie wird in weiten Teilen fristgerecht zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Neufassung betrifft im Wesentlichen die Bestimmung neuer Planungsbereiche, die Definition von Arztgruppen sowie die Festlegung der korrespondierenden Verhältniszahlen. Um Rechtsklarheit herzustellen, wurde die Entscheidung über die Regelungen zu den betroffenen Arztgruppen zum 31.12.12 in Aussicht gestellt.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 286 | ID 35560510

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