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  • · Nachricht · Außenprüfung

    Auswertung der Kontoauszüge eines Rechtsanwalts

    | § 29b AO legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Vorschrift genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der DS-GVPO und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot. Sie verstößt weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 d GG) noch gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (BFH 5.9.23, IX R 32/21). |

     

    • Sachverhalt

    Nachdem die Außenprüfung die Kontoauszüge vergeblich beim Anwalt persönlich angefragt hatte, wandte sie sich an die Bank, die die Unterlagen nach § 97 Abs. 1 S. 1 und 3 i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 3 AO auf Anordnung der Steuerbehörden herausgab. Hiergegen wehrte sich der Anwalt.

     

    Der BFH war von den Einwänden des Anwalts nicht überzeugt. Die Eingriffe in den Schutzbereich von Steuerpflichtigen würden vom Besteuerungsziel legitimiert und seien verhältnismäßig, selbst wenn aus den Kontounterlagen Rückschlüsse auf dessen politische Überzeugung wegen Beitragszahlungen möglich seien.

    Quelle: ID 49771620

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