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  • · Fachbeitrag · Auseinandersetzung

    Steuerliche Gewinnzurechnung, wenn der Anspruch der Durchsetzungssperre unterliegt

    von StB Thomas Ketteler-Eising, Laufenberg Michels und Partner, Köln, www.laufmich.de 

    Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft auf seinen Anteil am gemeinschaftlich erzielten Gewinn ist ihm auch dann steuerlich zuzurechnen, wenn der Anspruch zivilrechtlich der sogenannten „Durchsetzungssperre” unterliegt und deshalb nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Abrechnungsposten im Rahmen des Rechtsstreits um den einheitlichen Auseinandersetzungsanspruch geltend gemacht werden kann (BFH 15.11.11, VIII R 12/09).

    Sachverhalt

    Der Kläger schied im Oktober 1999 im Streit aus einer GbR aus. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten seitdem die Auszahlung des ihm unstreitig zustehenden laufenden Gewinns für 1998 und 1999 mit der Begründung, der Kläger schulde im Gegenzug Schadenersatz in übersteigender Höhe. Nachdem das Landgericht die auf Auszahlung des Gewinnanteils gerichtete Klage abgewiesen hatte, weil der Abfindungsanspruch nicht mehr isoliert und nicht vor Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz geltend gemacht werden könne, stritten der Kläger und die verbliebenen Gesellschafter in einem weiteren Rechtsstreit um den Auseinandersetzungsanspruch.

     

    Anmerkungen

    Nach der Rechtsprechung des BGH führt die Auflösung einer GbR dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die gesamte Hand zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig auf dem Wege der Leistungsklage durchsetzen können. Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat.

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