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  • · Nachricht · Aufwärtsabfärbung

    Gewerbliche Beteiligungseinkünfte nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ‒ Finanzverwaltung hebt Nicht-Anwendungserlass auf

    | Die Finanzverwaltung hat ihren langjährigen Widerstand gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgegeben, nachdem sie am 5.11.25 ihren Nicht-Anwendungserlass zurückgenommen hat. Der BFH hatte bereits 2019 entschieden, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte zwar einkommensteuerlich zur Umqualifizierung aller Einkünfte einer Personengesellschaft führen, jedoch nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Entscheidung wurde von der Finanzverwaltung jahrelang nicht anerkannt. |

     

    Der BFH (6.6.19, IV R 30/16) hatte klargestellt, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte nicht zwangsläufig zu einer Gewerbesteuerpflicht führen. Trotz einkommensteuerlicher Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind umqualifizierte Einkünfte gewerbesteuerlich nicht relevant. Die Finanzverwaltung hatte sich zunächst mit einem Nicht-Anwendungserlass dagegen gewehrt.

     

    Die Kehrtwende hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Beratung von Freiberufler-Personengesellschaften, da die umqualifizierten Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen. Die BFH-Rechtsprechung hat zudem das Ausgliederungsmodell zur Vermeidung gewerblicher Infizierung weniger relevant gemacht.

    Quelle: ID 50626825