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  • · Fachbeitrag · Angehörigenarbeitsverhältnis

    Steuerliche Anerkennung trotz Mehrarbeit und ohne Zeitnachweise

    | Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, steht dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann und deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zu schließen ist ( BFH 17.7.13, X R 31/12 ). |

     

    Die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft - sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt - in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat (Abgrenzung zu BFH 21.1.99, IV R 15/98, BFH/NV 99, 919).

     

    Der Kläger betrieb eine Werbe- und Medienagentur. Er hatte seinen Vater und seine Mutter als Bürohilfskraft eingestellt. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wurden - einschließlich der für geringfügig Beschäftigte geltenden Beitragspflichten - vom Kläger beachtet. Eine Prüfung des Rentenversicherungsträgers blieb ohne Beanstandungen. Dennoch untersagte das FA mit Billigung des FG Rheinland-Pfalz (29.3.12, 5 K 1815/10; PFB online vom 7.8.13) den Betriebsausgabenabzug.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 319 | ID 42394958

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