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  • · Fachbeitrag · Ärztliches Berufsrecht

    Abrechnungsbetrug rechtfertigt nicht immer den Widerruf der Approbation

    von Bertram F. Koch, Justiziar der Ärztekammer Westfalen-Lippe a.D., Of Counsel, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation eines ‒ zuvor strafrechtlich verurteilten ‒ Arztes wegen berufsunwürdigen Verhaltens (§ 3 Abs. 1 S. 2 Bundesärzteordnung ‒ BÄO) sind nicht erfüllt, wenn das Fehlverhalten weder von Gewinnstreben noch von ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt war (VG Hamburg 23.1.19, 17 K 4618/18, rkr.).

     

    Sachverhalt

    Gegen einen zur Teilnahme an der (ambulanten) vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Chefarzt war nach einer Strafanzeige der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des systematischen Abrechnungsbetrugs anhängig. Dem Arzt wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von vier Jahren gegenüber der KV von nachgeordneten Ärzten seiner Abteilung erbrachte Leistungen als persönlich erbracht deklariert und abgerechnet zu haben. Im Zuge der Ermittlungen räumte der Chefarzt den Sachverhalt als solchen ein, nicht ohne sein Verhalten zu erklären. Der Arzt erstattete der KV die von ihm zu Unrecht abgerechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung. Das Strafverfahren endete im April 2016 mit einem Strafbefehl. Mit dem Strafbefehl setzte das AG Hamburg gegen den Arzt wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldbuße in Höhe von 100.000 EUR fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Einspruch wurde nicht eingelegt.

     

    Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein, sah aber von einer Sanktionierung des Arztes im Ergebnis aber ab. Die Freie und Hansestadt Hamburg widerrief im Februar 2018 die Approbation des Arztes mit der Begründung, der Arzt habe sich aufgrund des rechtskräftig abgeurteilten Abrechnungsbetrugs als zur Ausübung des Arztberufs unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Arzt zunächst Widerspruch, anschließend Klage beim VG Hamburg ein. Die Klage hatte Erfolg.

     

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