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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer/Fremdvergleich

    Wenn der Ehegatte des Gesellschafters ein Darlehen vergibt

    | Vergibt ein Steuerzahler ein privates Darlehen an ein Unternehmen, fallen die Zinsen unter den Abgeltungsteuersatz von 25 %. Ausnahme: Die Zinsen werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, wenn Gläubiger und Schuldner der Zinsen „einander nahestehende Personen“ sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Darüber, wann die Ausnahme gilt und über die Fremdüblichkeit sind Finanzverwaltung und Steuerpflichtige häufig verschiedener Meinung. |

     

    Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz

    Mit dieser Ausnahmeregelung will der Fiskus familiäre Steuervorteile aufgrund der Steuersatzspreizung verhindern: Denn es sollte nicht möglich sein, dass einerseits der Darlehensnehmer die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzt und eine Steuerersparnis in Höhe seines persönlichen Steuersatzes von bis zu 45 % erzielt, andererseits aber der Darlehensgeber für die vereinnahmten Zinsen nur die Abgeltungsteuer von 25 % zahlen muss. Dies gilt ebenso, wenn Darlehenszinsen zum Beispiel von einer GmbH geleistet werden, an der der Darlehensgeber zu mindestens 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG).

     

    Man kann sich leicht vorstellen, dass nun die Frage, wer wem nahesteht, regelmäßig die Gerichte beschäftigt. So auch in einer aktuellen Entscheidung des BFH (16.6.20, VIII R 5/17). Der hatte entschieden, dass die Ausnahmeregelung nicht greift, wenn zwar die Ehefrau Gesellschafterin der GmbH ist, ihr Ehemann aber das Darlehen der GmbH gewährt. Der Ehemann war zwar in der GmbH angestellt, dennoch waren die Darlehenszinsen kein Arbeitslohn und ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse reicht allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begründen. Ein steuerschädliches Näheverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Darlehensgeber als nahestehender Person und dem Anteilseigner ein Beherrschungsverhältnis besteht. Dies sei aber hier nicht zu erkennen gewesen.

     

    Fremdvergleich

    Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler zwar zu Standardverträgen greifen, Zins und Tilgung pünktlich leisten und auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs erfüllen, sich aber mit dem Thema „Besicherung des Darlehens“ schwertun. Zwar hat der BFH (19.8.08, IX R 23/07; 12.5.09, IX R 46/08) entschieden, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Ein Fall vor dem FG Baden-Württemberg (19.12.17, 11 K 3703/16) hat jedoch gezeigt, dass die Gewährung von Sicherheiten sehr wohl wichtig ist. Eine fehlende Besicherung kann in bestimmten Fällen als wesentliches Kriterium des Fremdvergleichs zu berücksichtigen sein, z. B. bei einer außergewöhnlichen Höhe der Darlehensforderung (hier: 1,2 Mio. EUR), wenn ein besichertes Bankdarlehen durch ein unbesichertes Angehörigendarlehen abgelöst wird. Und auch eine kurzfristige Kündbarkeit des Vertrags kann in Verbindung mit der fehlenden Sicherheit kritisch sein.

     

    StB Christian Herold, Herten www.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 47107220

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