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  • · Fachbeitrag · Abgeltungsteuer

    Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus

    | Der Ausschluss der Abgeltungsteuer, wenn Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und -nehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz ( FG Münster 20.9.13, 4 K 718/13 E, Rev. zugelassen). |

     

    Das FG fordert vielmehr, dass aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich sein muss, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Der Begriff des „Nahestehens“ ist eng am Gesetzeszweck auszurichten.

     

    PRAXISHINWEIS | Es muss klar zwischen der gemeinsamen, von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung einerseits und der Darlehensgewährung andererseits unterschieden werden. Auch wenn (wie hier) der Darlehensgeber im Rahmen der gemeinsamen Steuerberatungsgesellschaft eine beherrschende Stellung hat, diese Beziehung aber nicht auf das „Ob“ und „Wie“ des Darlehensvertrags durchschlägt, dann stehen sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer auf der Ebene des Darlehensvertrags wirtschaftlich gleichwertig gegenüber.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 319 | ID 42394957

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