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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über den Gesamthandsgewinn

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Dass einem Gesellschafter der Gewinn aus der Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage allein zugerechnet wird, begründet keine Klagebefugnis des Gesellschafters, wenn der Gewinn aus einer Anpassung des Gesamthandsgewinns resultiert und sich die Klage damit gegen den bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft richtet (BFH 28.7.22, IV R 23/19). |

    1. Sachverhalt

    Konkret ging es um die Frage, ob die im Jahr 2020 im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der A-KG entstandene GmbH klagebefugt war. Die A-KG und nach Umwandlung die GmbH waren als Kommanditistin zu 6 % an der B-KG beteiligt. Die B-KG beabsichtigte eine zu Recht gebildete Rücklage nach § 6b EStG steuerneutral auf die A-KG zu übertragen. Das wurde der Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft vorgestellt. Nachdem die Finanzverwaltung keine Einwände dagegen hatte, wurde die Übertragung vollzogen. Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung wurde die steuerneutrale Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG jedoch nicht anerkannt. Die Klägerin richtete sich mit ihrer Klage gegen die geänderten Feststellungen auf Ebene der B-KG. Nachdem das FG dem Kläger folgte, legte die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung Revision beim BFH ein und hatte Erfolg.

    2. Entscheidung

    Das FG war ‒ so der BFH ‒ zu Unrecht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die zinswirksame Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG in der Gesamthandsbilanz führt zu laufendem Gesamthandsgewinn und wurde im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid auch als solcher festgestellt. Damit richtet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Gesamthandsgewinns.

      

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