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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Betriebsprüfung, obwohl Betriebsinhaber verstorben ist

    | Das FG Hessen (10.5.23, 8 K 816/20; NZB BFH X B 73/23) hat entschieden, dass eine Betriebsprüfung auch dann durchgeführt werden darf, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über, was auch die Duldung der Betriebsprüfung einschließt. |

     

    Im konkreten Fall hatten die Söhne eines verstorbenen Bauunternehmers geklagt, da das FA eine Betriebsprüfung für zurückliegende Jahre angeordnet hatte. Das Gericht wies die Klage ab und betonte, dass die Betriebsprüfung auch von den Erben geduldet werden muss, da alle Rechte und Pflichten auf sie übergehen. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug auf fehlende Auskünfte oder Unterlagen sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit der Prüfung zu berücksichtigen, sondern spielen im späteren Besteuerungsverfahren eine Rolle.

     

    Die Kernaussage der Entscheidung ist, dass die steuerliche Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Betriebsinhabers zulässig ist, da die steuerlichen Pflichten auf die Erben übergehen. Die Regelung des § 193 Abs. 1 AO dient dazu, die Richtigkeit der Buchführung von Gewerbetreibenden zu überprüfen, um die selbst ermittelte Höhe der Steuern zu validieren. Diese Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf zurückliegende Jahre. Laut dieser Regelung ist es unerheblich, ob der Betrieb zum Zeitpunkt der Überprüfung noch aktiv ist, da im Falle des Todes des Betriebsinhabers alle Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen. Daher ist eine Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Betriebsinhabers zulässig.

    Quelle: ID 49911271

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