· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Unterricht selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen
von Prof. Dr. Stephan Peters, Haltern, Hochschule für Finanzen NRW
Ein selbstständiger Lehrer kann seine Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei erbringen, wenn er für eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG anerkannte Bildungseinrichtung tätig ist und persönlich Unterricht erteilt, der unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient – auch ohne einen direkten Vertrag mit den Schülern ( BFH 15.5.25, V R 23/24 ).
1. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb seit August 2010 eine Fahrschule und war in den Streitjahren 2010 bis 2012 als selbstständige Fahrlehrerin für die Weiterbildungseinrichtung G tätig. Diese Einrichtung war eine anerkannte Bildungseinrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und führte berufliche Weiterbildungsmaßnahmen durch, die von der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III gefördert wurden. Die Klägerin erteilte praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerscheinklasse B, der Voraussetzung für die Klassen C und D war. Die Fahrschüler hatten Verträge mit der Weiterbildungseinrichtung G, nicht direkt mit der Klägerin. Die Klägerin stellte ihre Leistungen der Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Das FA und das FG verneinten die Steuerfreiheit im Kern mit dem Argument, dass die Klägerin keine unmittelbare Unterrichtsleistung erbracht habe. Die Klägerin legte erfolgreich Revision ein.
2. Entscheidungsgründe
Der BFH folgte der Argumentation der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, wenn diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen.
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