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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Zahnärzten

    von StB Michael Friebe, Nürnberg

    | Das zahnärztliche Mandat ist aus umsatzsteuerlicher Sicht anspruchsvoller als die meisten anderen Fachgruppen. Neben den originär umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlungen des Zahnarztes treten in der Praxis umsatzsteuerpflichtige kosmetische Leistungen und die praxiseigenen Prothetikumsätze auf. In vielen Fällen liegt dabei der Anteil umsatzsteuerpflichtiger Umsätze über der Kleinunternehmergrenze. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des Zahnarztes. |

    1. Medizinisch indizierte Heilbehandlungen

    § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit die zahnärztlichen Heilbehandlungen zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung bzw. Heilung. Hierzu zählen zum Beispiel: 01-Befund, PAR-Behandlungen, Zahnsteinentfernungen, Füllungen, Einsetzen von Zahnersatz oder von Implantaten sowie die damit zusammenhängenden Materialkosten. Nicht medizinisch indizierte Behandlungen sind hingegen umsatzsteuerpflichtig. Diese auf das Behandlungsziel abstellende Beurteilung lässt sich auch auf die Gutachtentätigkeit eines Zahnarztes anwenden.

     

    PRAXISHINWEIS | Ist eine Behandlung sowohl zahnmedizinisch als auch ästhetisch veranlasst, stellt sich die Frage, ob Umsatzsteuer anfällt. Am Beispiel der Behandlung mit Keramik-Veneers wird dies deutlich: Während früher primär ästhetische Indikationen im Vordergrund standen, sind heute restaurative und dauerhaft funktionskorrigierende Indikationen hinzugekommen. Bei Schneidezahnfrakturen oder kariösen Läsionen steht eine medizinische Notwendigkeit im Vordergrund. Entsprechend erkannte das AG Frankfurt (6.2.02, 29 C 2794/99-11) die medizinische Notwendigkeit von Veneers an.

     

    Der Zahnarzt sollte bei einer sowohl medizinisch indizierten als auch ästhetisch motivierten Behandlung die Rechnung einheitlich ohne Umsatzsteuer ausstellen. Die Leistung lässt sich im Umsatzsteuerrecht nicht künstlich in zwei Teile aufspalten, in eine umsatzsteuerfreie Leistung „Heilbehandlung“ und eine umsatzsteuerpflichtige Leistung „Ästhetik“. Allerdings liegt die Beweislast gegenüber dem Finanzamt beim Zahnarzt. Er muss nachweisen, dass seine Leistungen ein therapeutisches Ziel hatten und entsprechend nachprüfbare Dokumentationen führen (vgl. Laufenberg, ZWD 9/2012, Seite 1 ff.).

         

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