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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerfreiheit im Sozialbereich trotz mittelbarer Leistungserbringung

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Verlangt der Sozialversicherungsträger eine Bündelung von Leistungen, um nicht mit jedem einzelnen Anbieter gesondert abzurechnen und übernimmt eine „Sozialeinrichtung“ diese Aufgabe, so bleiben deren Leistungen dennoch steuerfrei, auch wenn die Abrechnungsleistungen für sich genommen nur mittelbar mit der Sozialfürsorge zusammenhängen. Im Urteilsfall ging es um einen Verband der Wohlfahrtspflege, der zum einen Rettungsdienstleistungen und zum anderen Abrechnungsdienstleistungen für weitere Leistungserbringer übernommen hat (BFH 24.2.21, XI R 32/20, XI R 42/19). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Er ist u. a. als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst tätig. Dies wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und einem Landkreis geregelt, der wiederum Träger des öffentlichen Rettungsdienstes ist. Der Kläger wickelt die Abrechnung der Rettungsdienstleistungen selbstständig mit den Kostenträgern ab. Im Jahr 2012 verlangten die Sozialleistungsträger, dass aus Kostengründen in jedem Landkreis nur eine Abrechnungsstelle vorgehalten wird. Vor diesem Hintergrund wurde der zwischen dem Landkreis und dem Kläger geschlossene Vertrag erweitert. Der Kläger sollte ‒ neben der Abrechnung der eigenen Einsätze ‒ auch die Abrechnungen der Einsätze für vier andere Leistungserbringer in den Bereichen Rettungsdienst und Krankentransport gegenüber den Kostenträgern durchführen.

     

    Das FA vertrat die Auffassung, dass die Leistungen des Klägers, soweit dieser durch seine Abrechnungsstelle für andere Leistungserbringer gegenüber den Sozialleistungsträgern abgerechnet hat, weder nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 18 UStG) noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit seien. Doch der BFH ist anderer Ansicht und sieht eine Umsatzsteuerfreiheit nach EU-Recht als gegeben an.

     

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