· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Minderung der Bemessungsgrundlage trotz Insolvenz der Apotheken-Zahlstelle
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Bedient sich ein leistender Unternehmer, z. B. ein Apotheker, zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert ( BFH 30.4.25, XI R 15/22 ). |
1. Sachverhalt
Zahlreiche Apotheken bedienen sich privater Verrechnungsstellen (Rechenzentren bzw. Zahlstellen), die in ihrem Auftrag die Abrechnung der eingelösten Rezepte mit den jeweiligen Krankenkassen vornehmen. Im Jahre 2020 hat ein bekannter Abrechnungsdienstleister für Apotheken Insolvenz angemeldet und seine Zahlungen eingestellt (vgl. dazu Pharmazeutische Zeitung online, „Ausschüttung im AvP-Insolvenzverfahren“; www.iww.de/s13772). Die betroffenen Apotheken hatten zum Teil sehr hohe Forderungsausfälle zu beklagen. Auf der anderen Seite schuldeten sie aber die Umsatzsteuer auf die gegenüber den (gesetzlichen) Krankenkassen erbrachten Leistungen. Der BFH musste in diesem Zusammenhang die Frage klären, ob die Umsatzsteuer wegen der Uneinbringlichkeit der Forderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden kann, und kam zu dem Ergebnis, dass die Berichtigung nicht möglich ist.
2. Entscheidungsgründe
Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung uneinbringlich geworden, hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag bei Uneinbringlichkeit zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG). Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL.
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