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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH hält ‒ entgegen EuGH ‒ am tauschähnlichen Vorgang bei Dienstwagenbesteuerung fest

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die Dienstwagengestellung an Beschäftigte auch zur privaten Nutzung gilt nach deutschem Rechtsverständnis für den Arbeitgeber als umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Vorgang (Überlassung gegen Arbeitsleistung). Angesichts einer Entscheidung des EuGH (20.1.21, C-288/19 ) hatte die Besteuerungspraxis bereits auf eine Kehrtwende gehofft, aber der BFH (30.6.22, V R 25/21) hat die Revolution vertagt. Die ‒ auch für Freiberuflerpraxen relevante ‒ Rechtsentwicklung wird in diesem Beitrag dargestellt. |

    1. Die BFH-Entscheidung und der Entscheidungssachverhalt

    Geklagt hatte die Verwaltungsgesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Investmentfonds (IF), die auch zwei in Deutschland ansässige Mitarbeiter (M1 und M2) am luxemburgischen Standort beschäftigte. In den Streitjahren 2013/14 hatte die IF beiden Mitarbeitern einen Dienstwagen überlassen, die diese laut Arbeitsvertrag auch privat nutzen dürften. Während M1 keine Eigenbeteiligung zu den Fahrzeugkosten an IF zu leisten hatte, hielt IF bei M2 für die Privatnutzung jährlich 5.688 EUR vom Gehalt ein, da das von M2 ausgewählte Fahrzeug das ihm arbeitsvertraglich eingeräumte Budget überschritt.

     

    Die IF war mehrwertsteuerlich in Luxemburg im „vereinfachten Verfahren“ registriert, da sie als Fondsverwaltungsgesellschaft keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, den sie folglich auch aus den Dienstwagenkosten nicht in Anspruch nahm. Das führte dazu, dass der luxemburgische Fiskus auch keine Umsatzbesteuerung auf die Fahrzeugüberlassung annahm.

      

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