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  • · Fachbeitrag · Praxiserweiterung

    Sonderfälle der Aufnahme von Gesellschaftern in eine Gemeinschaftspraxis

    von StB Alfred P. Röhrig, Bad Honnef, www.steuerberaterkanzlei-roehrig.de

    | Dieser Beitrag behandelt drei Sonderfälle der Praxiserweiterung. Zunächst geht es um die Gründung einer Gemeinschaftspraxis, wobei ein Gesellschafter seine Einzelpraxis mit negativem Kapitalkonto mitbringt. Der zweite Fall behandelt das Gewinnvorabmodell und der dritte die Nullbeteiligungsgesellschaft. |

    1. Aufnahme in eine Einzelpraxis mit negativem Kapitalkonto

    Die Einbringung kann auch bei einem negativen Kapitalkonto zu Buchwerten erfolgen. Die eingebrachte Sachgesamtheit muss allerdings über einen positiven Wert verfügen, d. h. sie muss entsprechende stille Reserven enthalten. Ohne stille Reserven kann keine wertentsprechende Mitunterbeteiligung eingeräumt werden („Sozietätsgründung Betriebsschuldmodell“).

     

    • Die Methoden zur Bildung von Ergänzungsbilanzen
    1. Methode
    2. Methode

    Ansatz des gemeinen Werts durch den Einbringenden

     

    • Der Einbringende benötigt eine negative Ergänzungsbilanz.
    • Der Zahlende der Bareinlage findet seine Einlage auf dem Kapitalkonto.

    Ansatz des Buch-/Zwischenwerts durch den Einbringenden (mit Kapitalkonten-Anpassung)

     

    • Der Einbringende benötigt eine negative Ergänzungsbilanz.
    • Der Zahlende der Bareinlage benötigt eine positive Ergänzungsbilanz.

    Die Methoden zur Anwendung von Ergänzungsbilanzen: Patt in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, UmwStR, 6. Aufl., § 24 Rz. 126

         

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